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    DirTea Extra by Shirin David Sparkling Juicy Mango 0,33l

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    DirTea Extra by Shirin David Sparkling Juicy Mango 0,33l

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    MHD: 19.08.2023
    Bestellung ab 18 Jahren.
    Für dieses Produkt gilt das Jugendschutzgesetz. (siehe unten)
    Zutaten:
    enthält Sulfite

    Marke:
    DirTea

    Ursprungsland:
    Deutschland

    Alkoholgehalt:
    5 % Vol.

    Für die vorstehenden Angaben wird keine Haftung übernommen.
    Bitte prüfen Sie im Einzelfall die Angaben auf der jeweiligen Produktverpackung, nur diese sind verbindlich.
    Das Produktdesign kann von der Abbildung abweichen.

     

    Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz

    (JuSchG; Stand: 01.01.2018)

    § 1 Begriffsbestimmungen
    (1) Im Sinne dieses Gesetzes

    1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
    2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
    3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
    4.  ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

    (3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
    (4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
    (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.

    § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
    (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
    (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

    § 9 Alkoholische Getränke
    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

    1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
    2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

    (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
    (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein
    Automat

    1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

    § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

    (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis “Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit

    § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
    (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten
    angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

    1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

    (3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

    § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
    (1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten
    Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.
    (2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

    1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
    2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.

    Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
    (3) Bildträger, die nicht oder mit “Keine Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

    1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
    2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

    (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

    1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
    2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
    3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

    (5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese
    Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

    § 13 Bildschirmspielgeräte
    (1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.
    (2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen

    1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
    2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
    3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.

    (3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende
    Anwendung.

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    Inhalt mit einem Wert von circa 12€:

    • 2x Vio Wasser Citrus 0,5l
    • 2x Hans Hanf Balls
    • circa 1,3kg Orangen
    • circa 1kg Äpfel
    • 4x Zitronen Unbehandelt

     

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  • Freibeuter Rum, alkoholische Spezialität, speziell edler Genuss , 8 Jahre
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    Freibeuter Rum – 8 Jahre

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    Freibeuter Rum – 8 Jahre

    22,00 
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    Für dieses Produkt gilt das Jugendschutzgesetz. (siehe unten)
    Produktinformationen:
    “Freibeuter Rum 8 Jahre // 0,7l 40%”

    Freibeuter Rum ist wie ein großer Schatz. In sorgfältig ausgewählten Eichenholzfässern haben wir unserem Rum 8 Jahre Zeit gegeben, um ein echter Freibeuter zu werden. Sein bernsteinfarbenes Leuchten erinnert an einen karibischen Sonnenuntergang. Sein ausgewogener Charakter macht ihn so besonders. Geschmack und Aroma stecken voller Faszination und Herzblut. Unverkennbar ist sein milder Duft.

    Spirituose Rum
    Alkohol (vol %) 40%
    Aroma mild, süß
    Farbe Bernstein
    Inhalt 700ml
    Hersteller / Importeur Beverage Network Nationale Getränkelösungen GmbH, Zur Aumundswiese 19, D-28279 Bremen
    EAN 4033209006067
    Ursprungsland: Karibik

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    Bitte prüfen Sie im Einzelfall die Angaben auf der jeweiligen Produktverpackung, nur diese sind verbindlich.
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    Auszüge aus dem Jugendschutzgesetz

    (JuSchG; Stand: 01.01.2018)

    § 1 Begriffsbestimmungen
    (1) Im Sinne dieses Gesetzes

    1. sind Kinder Personen, die noch nicht 14 Jahre alt sind,
    2. sind Jugendliche Personen, die 14, aber noch nicht 18 Jahre alt sind,
    3. ist personensorgeberechtigte Person, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge zusteht,
    4.  ist erziehungsbeauftragte Person, jede Person über 18 Jahren, soweit sie auf Dauer oder zeitweise aufgrund einer Vereinbarung mit der personensorgeberechtigten Person Erziehungsaufgaben wahrnimmt oder soweit sie ein Kind oder eine jugendliche Person im Rahmen der Ausbildung oder der Jugendhilfe betreut.

    (3) Telemedien im Sinne dieses Gesetzes sind Medien, die nach dem Telemediengesetz übermittelt oder zugänglich gemacht werden. Als Übermitteln oder Zugänglichmachen im Sinne von Satz 1 gilt das Bereithalten eigener oder fremder Inhalte.
    (4) Versandhandel im Sinne dieses Gesetzes ist jedes entgeltliche Geschäft, das im Wege der Bestellung und Übersendung einer Ware durch Postversand oder elektronischen Versand ohne persönlichen Kontakt zwischen Lieferant und Besteller oder ohne dass durch technische oder sonstige Vorkehrungen sichergestellt ist, dass kein Versand an Kinder und Jugendliche erfolgt, vollzogen wird.
    (5) Die Vorschriften der §§ 2 bis 14 dieses Gesetzes gelten nicht für verheiratete Jugendliche.

    § 2 Prüfungs- und Nachweispflicht
    (1) Soweit es nach diesem Gesetz auf die Begleitung durch eine erziehungsbeauftragte Person ankommt, haben die in § 1 Abs. 1 Nr. 4 genannten Personen ihre Berechtigung auf Verlangen darzulegen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen die Berechtigung zu überprüfen.
    (2) Personen, bei denen nach diesem Gesetz Altersgrenzen zu beachten sind, haben ihr Lebensalter auf Verlangen in geeigneter Weise nachzuweisen. Veranstalter und Gewerbetreibende haben in Zweifelsfällen das Lebensalter zu überprüfen.

    § 9 Alkoholische Getränke
    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen

    1. Bier, Wein, weinähnliche Getränke oder Schaumwein oder Mischungen von Bier, Wein, weinähnlichen Getränken oder Schaumwein mit nichtalkoholischen Getränken an Kinder und Jugendliche unter 16 Jahren,
    2. andere alkoholische Getränke oder Lebensmittel, die andere alkoholische Getränke in nicht nur geringfügiger Menge enthalten, an Kinder und Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen der Verzehr gestattet werden.

    (2) Absatz 1 Nummer 1 gilt nicht, wenn Jugendliche von einer personensorgeberechtigten Person begleitet werden.
    (3) In der Öffentlichkeit dürfen alkoholische Getränke nicht in Automaten angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein
    Automat

    1. an einem für Kinder und Jugendliche unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. in einem gewerblich genutzten Raum aufgestellt und durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche alkoholische Getränke nicht entnehmen können.

    § 20 Nr. 1 des Gaststättengesetzes bleibt unberührt.

    (4) Alkoholhaltige Süßgetränke im Sinne des § 1 Abs. 2 und 3 des Alkopopsteuergesetzes dürfen gewerbsmäßig nur mit dem Hinweis “Abgabe an Personen unter 18 Jahren verboten, § 9 Jugendschutzgesetz” in den Verkehr gebracht werden. Dieser Hinweis ist auf der Fertigpackung in der gleichen Schriftart und in der gleichen Größe und Farbe wie die Marken- oder Phantasienamen oder, soweit

    § 10 Rauchen in der Öffentlichkeit, Tabakwaren
    (1) In Gaststätten, Verkaufsstellen oder sonst in der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse an Kinder oder Jugendliche weder abgegeben noch darf ihnen das Rauchen oder der Konsum nikotinhaltiger Produkte gestattet werden.
    (2) In der Öffentlichkeit dürfen Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse nicht in Automaten
    angeboten werden. Dies gilt nicht, wenn ein Automat

    1. an einem Kindern und Jugendlichen unzugänglichen Ort aufgestellt ist oder
    2. durch technische Vorrichtungen oder durch ständige Aufsicht sichergestellt ist, dass Kinder und Jugendliche Tabakwaren nicht entnehmen können.

    (3) Tabakwaren und andere nikotinhaltige Erzeugnisse und deren Behältnisse dürfen Kindern und Jugendlichen weder im Versandhandel angeboten noch an Kinder und Jugendliche im Wege des Versandhandels abgegeben werden.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für nikotinfreie Erzeugnisse, wie elektronische Zigaretten oder elektronische Shishas, in denen Flüssigkeit durch ein elektronisches Heizelement verdampft und die entstehenden Aerosole mit dem Mund eingeatmet werden, sowie für deren Behältnisse.

    § 12 Bildträger mit Filmen oder Spielen
    (1) Bespielte Videokassetten und andere zur Weitergabe geeignete, für die Wiedergabe auf oder das Spiel an Bildschirmgeräten mit Filmen oder Spielen programmierte Datenträger (Bildträger) dürfen einem Kind oder einer jugendlichen Person in der Öffentlichkeit nur zugänglich gemacht werden, wenn die Programme von der obersten
    Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- und Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.
    (2) Auf die Kennzeichnungen nach Absatz 1 ist auf dem Bildträger und der Hülle mit einem deutlich sichtbaren Zeichen hinzuweisen. Das Zeichen ist auf der Frontseite der Hülle links unten auf einer Fläche von mindestens 1.200 Quadratmillimetern und dem Bildträger auf einer Fläche von mindestens 250 Quadratmillimetern anzubringen. Die oberste Landesbehörde kann

    1. Näheres über Inhalt, Größe, Form, Farbe und Anbringung der Zeichen anordnen und
    2. Ausnahmen für die Anbringung auf dem Bildträger oder der Hülle genehmigen.

    Anbieter von Telemedien, die Filme, Film- und Spielprogramme verbreiten, müssen auf eine vorhandene Kennzeichnung in ihrem Angebot deutlich hinweisen.
    (3) Bildträger, die nicht oder mit “Keine Jugendfreigabe” nach § 14 Abs. 2 von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 oder nach § 14 Abs. 7 vom Anbieter gekennzeichnet sind, dürfen

    1. einem Kind oder einer jugendlichen Person nicht angeboten, überlassen oder sonst zugänglich gemacht werden,
    2. nicht im Einzelhandel außerhalb von Geschäftsräumen, in Kiosken oder anderen Verkaufsstellen, die Kunden nicht zu betreten pflegen, oder im Versandhandel angeboten oder überlassen werden.

    (4) Automaten zur Abgabe bespielter Bildträger dürfen

    1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
    2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
    3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ausschließlich nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 gekennzeichnete Bildträger angeboten werden und durch technische Vorkehrungen gesichert ist, dass sie von Kindern und Jugendlichen, für deren Altersgruppe ihre Programme nicht nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 freigegeben sind, nicht bedient werden können.

    (5) Bildträger, die Auszüge von Film- und Spielprogrammen enthalten, dürfen abweichend von den Absätzen 1 und 3 im Verbund mit periodischen Druckschriften nur vertrieben werden, wenn sie mit einem Hinweis des Anbieters versehen sind, der deutlich macht, dass eine Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle festgestellt hat, dass diese
    Auszüge keine Jugendbeeinträchtigungen enthalten. Der Hinweis ist sowohl auf der periodischen Druckschrift als auch auf dem Bildträger vor dem Vertrieb mit einem deutlich sichtbaren Zeichen anzubringen. Absatz 2 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend. Die Berechtigung nach Satz 1 kann die oberste Landesbehörde für einzelne Anbieter ausschließen.

    § 13 Bildschirmspielgeräte
    (1) Das Spielen an elektronischen Bildschirmspielgeräten ohne Gewinnmöglichkeit, die öffentlich aufgestellt sind, darf Kindern und Jugendlichen ohne Begleitung einer personensorgeberechtigten oder erziehungsbeauftragten Person nur gestattet werden, wenn die Programme von der obersten Landesbehörde oder einer Organisation der freiwilligen Selbstkontrolle im Rahmen des Verfahrens nach § 14 Abs. 6 für ihre Altersstufe freigegeben und gekennzeichnet worden sind oder wenn es sich um Informations-, Instruktions- oder Lehrprogramme handelt, die vom Anbieter mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.
    (2) Elektronische Bildschirmspielgeräte dürfen

    1. auf Kindern oder Jugendlichen zugänglichen öffentlichen Verkehrsflächen,
    2. außerhalb von gewerblich oder in sonstiger Weise beruflich oder geschäftlich genutzten Räumen oder
    3. in deren unbeaufsichtigten Zugängen, Vorräumen oder Fluren nur aufgestellt werden, wenn ihre Programme für Kinder ab sechs Jahren freigegeben und gekennzeichnet oder nach § 14 Abs. 7 mit “Infoprogramm” oder “Lehrprogramm” gekennzeichnet sind.

    (3) Auf das Anbringen der Kennzeichnungen auf Bildschirmspielgeräten findet § 12 Abs. 2 Satz 1 bis 3 entsprechende
    Anwendung.

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    Frucht Punsch unbehandelt 1L – MHD 10/2023

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    Frucht Punsch unbehandelt 1L – MHD 10/2023

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    Brennwert kj 188,00 kj Brennwert kcal 45,00 kcal
    Fett 0,04 g davon gesättigte Fettsäuren 0,03 g
    Kohlenhydrate 10,01 g davon Zucker 9,9 g
    Ballaststoffe 0,00 g Eiweiß 0,4 g
    Salz 0,01 g

    Zutaten:
    Apfelsaft unbehandelt (80%)
    Birnensaft unbehandelt (10%)
    Orangensaft unbehandelt (10%)

    “Orange” Apfel-Kirsche-Holunder:

    Nährwerte je 100g:

    Brennwert kj 198,00 kj Brennwert kcal 47,00 kcal
    Fett 0,10 g davon gesättigte Fettsäuren 0,10 g
    Kohlenhydrate 11,70 g davon Zucker 10,10 g
    Ballaststoffe 0,00 g Eiweiß 0,10 g
    Salz 0,01 g

    Zutaten:
    Apfelsaft unbehandelt (75%)
    Kirschsaft unbehandelt (15%)
    Holundersaft unbehandelt (10%)

    “Grün” Apfel-Aronia-Ingwer:

    Nährwerte je 100g:

    Brennwert kj 198,00 kj Brennwert kcal 47,00 kcal
    Fett 0,1 g davon gesättigte Fettsäuren 0,1 g
    Kohlenhydrate 11,7 g davon Zucker 10,1 g
    Ballaststoffe 0,1 g Eiweiß 0,1 g
    Salz 0,01 g

    Zutaten:

    Apfelsaft unbehandelt (78%)
    Aroniasaft unbehandelt (20%)
    Ingwersaft (2%)

    Bezeichnung:
    Bio-Fruchtpunsch alkoholfrei

    Herkunftsort:
    59505 Bad Sassendorf

    Inverkehrbringer:
    Fruchtwerk Milke, Steinkuhler Weg 8, 59505 Bad Sassendorf

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    Gewürz Geschenk-Set by Fisch Club – 6 Sorten á 45-60g

    65,41  16,07  / kg

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    Gewürz Geschenk-Set by Fisch Club – 6 Sorten á 45-60g

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    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenblättern.

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    Hand-Desinfektionsgel – DERCOMED – 280ml – MHD 12/22

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    DERCOMED Hand-Desinfektionsgel, 70% Ethanol – 280 ml – Flasche
    Die 3-fach wirksame Händedesinfektion gegen Pilze, Bakterien und Viren.
    • entfernt 99,9% der Bakterien
    • antibakteriell
    • mit zusätzlichem Pflegefaktor
    • einfaches Verreiben auf der Haut
    • sanft zur Haut
    • mit 70 % (v/v) Ethanol

    Anwendung:
    Zum Auftragen auf die Haut. Zur hygienischen Handdesinfektion 3 bis 5 ml Gel in den Händen verreiben und mindestens 30 Sekunden einwirken lassen.

    Weitere Informationen entnehmen Sie bitte den Datenblättern.

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    Hans – Hanf Powerballs – 50g

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    MHD: Mitte Juli 2023

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  • HERBA Tee Englische Schwarztee-Mischung 1 Stück

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